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Verteidigen wir das elementare Grundrecht auf Versammlungsfreiheit !

Aktionskreis Internationalismus Karlsruhe (AKI Karlsruhe), Steinstr.23, 76133 Karlsruhe - Kontakt: Info@aki-karlsruhe.de

 


Kommt / Kommen Sie als kritische Öffentlichkeit zu den folgenden Prozessen:

1. Strafverfahren wegen Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bei der 1.Mai-Demonstration am 1.Mai 2010 in Karlsruhe:

Dienstag, 14.12.2010, Amtsgericht Karlsruhe, 14.15 Uhr, Saal 2, Schlossplatz 23

 

2.  Strafverfahren gegen einen Ver.di-Sekretär, der in Stuttgart im Sommer 2010 die Bildungsstreikdemo angemeldet hat, ebenfalls wegen angeblichem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz:

Dienstag, den 14.12.2010, um 9.45 Uhr, Saal 105, im Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr.5 (Nähe Neckartor)

3.  Klage gegen einen Gebührenbescheid für eine rechtswidrige Gewahrsamnahme, die vor einer Versammlung an der Universität Karlsruhe mit Innenminister Schäuble zum Thema 60 Jahre Grundgesetz ohne jeglichen Anlass vorgenommen wurde. Der Kläger wurde rechtswidrig an der Teilnahme an dieser Versammlung gehindert und soll dafür sogar noch bezahlen:

Montag, den 20.12.2010, um 14.45 Uhr, Verwaltungsgericht Karlsruhe, Röntgenstr. 2a, 3.OG, Sitzungssaal 3

 

Im Vorgriff auf das geplante neue Landesversammlungsgesetz in Baden-Württemberg wurden seit Anfang 2009 (nicht nur) in Karlsruhe etliche Maßnahmen ergriffen, die die Versammlungsfreiheit einschränken, das elementare Grundrecht der kollektiven Meinungsfreiheit in einer Demokratie. Dazu gehört z.B. eine Flut von immer mehr und immer neuen Auflagen bei Versammlungen, deren bereits geringfügige Nichtbeachtung dazu verwendet wird, strafrechtliche Schritte gegen die Versammlungsleiter oder Ordner einzuleiten. Dazu gehört die Erfassung der VersammlungsteilnehmerInnen in verschiedenen Dateien der Polizei und des Staatsschutzes durch Aufnehmen der Personalien und Abfilmen von immer mehr VersammlungsteilnehmerInnen. Dazu gehören auch immer mehr Anlass unabhängige Platzverweise und Gewahrsamnahmen in Zusammenhang und im Vorfeld von Versammlungen usw. Das erste „Opfer“ des neuen Landesversammlungsgesetzes in Bayern, das dem geplanten Gesetz in Baden-Württemberg als Vorbild diente, wurde im Übrigen ein verdi-Gewerkschaftssekretär wegen eines Streiks im Einzelhandel in der Münchner Innenstadt. Ein Großteil des bayrischen Versammlungsgesetzes musste inzwischen aufgrund der großen Proteste und des Eilbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts wieder geändert werden. Jetzt muss auch das geplante neue Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg vom Tisch!

Kommt / Kommen Sie als kritische Öffentlichkeit zu den Prozessen zur Verteidigung der Versammlungsfreiheit!

 

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Verteidigen wir das elementare Grundrecht auf Versammlungsfreiheit  -

Keine Kriminalisierung wegen der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit!

Worum geht es bei diesen Prozessen?

I.

1)  Strafverfahren wegen Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Dienstag, 14.12.2010, Amtsgericht Karlsruhe, 14.15 Uhr, Saal 2, Schlossplatz 23

Am Dienstag, den 14. Dezember 2010, findet um 14.15 Uhr im Amtsgericht Karlsruhe ein Strafverfahren wegen angeblicher Nötigung und Beleidigung gegen einen Teilnehmer der 1.Mai-Demonstration in Karlsruhe statt.

Am 1. Mai 2010 hatten in Karlsruhe im Anschluss an die traditionelle DGB Demonstration über 700 Menschen  unter dem Motto: „Kämpfen in der Krise – Kapitalismus überwinden“ gegen die Ursachen und Folgen der kapitalistische Krise mit ihren weltweiten Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Menschen demonstriert. Zur Erinnerung: Im Zuge der kapitalistischen Krise hatte sich u.a. die Zahl der Hungernden weltweit um 100 Millionen (!) nach UN-Angaben erhöht.

Leider konnte die Demonstration nicht zu Ende gebracht, sondern musste frühzeitig abgebrochen werden: Mit einem engen Spalier von Polizeikräften und dem ununterbrochenen Abfilmen des Demonstrationszuges verunmöglichte die Einsatzleitung der Polizei die freie Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.

Dabei ist die Rechtslage klar:

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass „Art. 8 GG als Abwehrrecht, welches auch und vor allem anders denkenden Minderheiten zugute kommt, den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet und zugleich staatlichen Zwang untersagt, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebühre dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, gelte seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers“ und „als Ausdruck ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie“.

Entsprechend ist es im Zeitalter der digitalen Technik unzulässig, alle Teilnehmenden einer Versammlung abzufilmen und zu erfassen. Es ist ebenso unzulässig, eine Demonstration durch ein enges Polizeispalier so einzuschließen, dass dadurch BürgerInnen abgeschreckt werden, sich der Versammlung anzuschließen.

Da die Versammlung teilweise den Eindruck eines „mobilen Polizeikessels“  erweckte und auch die Teilnehmenden ständig rechtswidrig abgefilmt und fotografisch erfasst wurden, wurde die Polizeieinsatzleitung von Teilnehmenden der Versammlung mehrfach aufgefordert, dieses rechtswidrige Tun einzustellen. Gegen einen Versammlungsteilnehmer wurde jetzt skandalöserweise per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 180 (!) Tagessätze à 30,- € insgesamt somit 5400 € verhängt, da er laut Staatsanwaltschaft eine Nötigung in zwei Fällen begangen habe, da er die Teilnehmenden der Versammlung aufgefordert habe stehen zu bleiben, bis das enge Polizeispalier aufgehoben, und das Abfilmen eingestellt sei, und da er angeblich zugelassen habe, dass ein Lied mit beleidigendem Inhalt vom Lautsprecherwagen gespielt worden sei.

Gegen den Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt, so dass es nun am 14.12. zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe kommt.

2)  Gegen einen Veranstaltungs-Techniker des Lautsprecherwagens bei der selben 1.Mai-Demonstration wurde ein Strafbefehl wegen Beleidigung über 90 Tagessätze zugestellt, da angeblich bei einem vom Lautsprecherwagen abgespielten Musiktitel auch ein Lied mit einer Textzeile „Wir wollen keine Bullenschweine“ gespielt worden sei.  Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hatte, wurde er vom Amtsgericht Karlsruhe zu 60 Tagessätzen wegen Beleidigung verurteilt, obwohl er nicht für die Inhalte des Lautsprecherwagens verantwortlich war. Gegen das Urteil wurde inzwischen Rechtsmittel eingelegt.

Auch gegen den Anmelder der Demonstration läuft ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.

Ein Ermittlungsverfahren gegen die Anmelderin der überregionalen Demonstration gegen die Abschiebung von Roma in den Kosovo am 8.5.2010 in Karlsruhe wegen angeblichem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz wurde inzwischen eingestellt.

II.

Am Dienstag, den 14.12.2010 findet um 9.45 Uhr, Saal 105, im Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr.5 (Nähe Neckartor) ein Strafverfahren gegen einen Ver.di-Sekretär statt, der in Stuttgart die Bildungsstreikdemo angemeldet hat, ebenfalls wegen angeblichem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.

III.

Am Montag, den 20.12.2010 wird um 14.45 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Röntgenstr. 2a, 3.OG, Sitzungssaal 3, eine Klage gegen einen Gebührenbescheid für eine rechtswidrige Gewahrsamnahme verhandelt, die vor einer Versammlung an der Universität Karlsruhe mit Innenminsiter Schäuble zum Thema 60 Jahre Grundgesetz ebenfalls ohne jeglichen Anlass vorgenommen wurde. Der in Gewahrsam genommene Kläger wurde damit an der Teilnahme an dieser Versammlung gehindert und soll die Gewahrsamnahme sogar noch bezahlen.

IV.

Im Vorgriff auf das geplante neue Landesversammlungsgesetz in Baden-Württemberg wurden seit Anfang 2009 (nicht nur) in Karlsruhe etliche Maßnahmen ergriffen, die die Versammlungsfreiheit einschränken, das elementare Menschenrecht der kollektiven Meinungsfreiheit in einer Demokratie. Dazu gehört z.B. eine Flut von immer mehr und immer neuen Auflagen bei Versammlungen, deren bereits geringfügige Nichtbeachtung dazu verwendet wird, strafrechtliche Schritte gegen die Versammlungsleiter einzuleiten.

Außerdem wurden im Jahre 2009 anlässlich von etlichen Versammlungen und Protestveranstaltungen ohne jeden Anlass eine Vielzahl von Platzverweisen erteilt. Die Platzverweise wurden überwiegend an jüngere Menschen erteilt, die nach Ansicht der zuständigen Polizeibeamten "bekannt" seien, und nach Auffassung dieser Beamten einer angeblichen "Hausbesetzerszene" zuzuordnen wären, bzw. sich nur in Nähe von jemand aufhielten, der oder die angeblich so einer Szene zuzuordnen sei.

Nach Auskunft der zuständigen Polizeibehörde und des zuständigen Einsatzleiters heißt es jeweils, die Platzverweise seien notwendig gewesen zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Platzverweise werden idR auf § 27a Abs.1 PolG Ba-Wü gestützt. Mit den Platzverweisen wurde eine Vielzahl von Personen an der Teilnahme bei diesen Versammlungen gehindert und somit an der Ausübung ihrer durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte. Viele der Betroffenen haben sich nur nicht dagegen gewehrt, da sie die Kosten oder mögliche sonstige Nachteile scheuten.

Ein erster Erfolg: 3 Platzverweise im Zusammenhang mit Protesten gegen eine Werbe-Veranstaltung der Bundeswehr am 30.06.2009 und gegen eine geplante Flashmob-Aktion von Neonazis zum Gedenken des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß der rechten Szene am 17.08.2009 auf dem Marktplatz wurden nunmehr am 28.6.2010 in drei Urteilen des Verwaltungsgericht Karlsruhe für rechtswidrig erklärt. (Az. 3 K 2356/09;  3 K 2326/09 und 3 K 2444/09)

Weitere Verfahren finden in Zusammenhang mit verschiedenen rechtswidrigen Polizeikesseln bei unterschiedlichsten Versammlungen statt.

Dazu drei Beispiele:

-   Am 1. Mai 2009 wurden in Ulm ca. 200 - 300 Personen für mehrere Stunden in einen Polizeikessel gesperrt, die an der 1.Mai-Demonstration des DGB teilnehmen wollten. Diese richtete sich u.a. gegen den Aufmarsch von Neonazis in Ulm, daher war dazu überregional aufgerufen worden war. Gegen fast alle der Eingekesselten wurden anschließend Strafbefehle wegen angeblichem Landfriedensbruch in beträchtlicher Höhe verhängt. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfang Dezember 2010 den Polizeikessel für rechtswidrig erklärt. Es gab bereits einige Freisprüche. Bei den Amtsgerichten leider auch einige Verurteilungen – nicht zuletzt aufgrund Zurückhalten von Beweismitteln durch die Strafverfolgungsbehörden.  Gegen etliche erstinstanzliche Verurteilungen wurden Rechtsmittel eingelegt.

-   52 Teilnehmende eines friedlichen Straßenfest in der Wilhelmstraße in Karlsruhe vor dem Bluemix-Theater im März 2006, mit dem parallel zu einer symbolischen Hausbesetzung gegen den drohenden Abriss des Gebäudes protestiert wurde, und an dem auch viele AnwohnerInnen teilnahmen, wurden völlig grundlos mehrere Stunden in einen Polizeikessel gesperrt. Alle 52 wurden mit Strafbefehlen wegen Landfriedensbruch in beträchtlicher Höhe überzogen. Obwohl bislang erstinstanzlich die meisten damit betrauten Amtsgerichte, in der Berufung mehrere Kammern des Landgerichts Karlsruhe und in der Revision sogar das Oberlandesgericht Karlsruhe die Angeklagten freigesprochen haben, führt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auch die restlichen Verfahren mit einer unglaubliche Verbissenheit weiter.

-   Auch bei einer Kurdistan-Solidaritätsdemonstration im November 2010 in Heilbronn wurden ca 100 Teilnehmende völlig unberechtigterweise bei eisiger Kälte mehrere Stunden in einem Polizeikessel eingesperrt, ihre Personalien und Fotos erfasst, und die Demonstration damit faktisch beendet.

Mit all diesen versammlungsfeindlichen Maßnahmen sollen Menschen von der Wahrnehmung ihres elementaren Rechtes auf kollektive Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit, abgeschreckt werden.

X   Das demokratische Recht auf Versammlungsfreiheit darf nicht durch willkürliche Auflagen eingeschränkt werden. Die Ordnungsbehörden dürfen das geplante Versammlungsgesetz nicht vorweg nehmen.

X   Meinungsfreiheit, öffentlich wahrnehmbarer Protest und ziviler Ungehorsam sind in einer offenen Gesellschaft unabdingbar.

X   Polizeiliche Schikanen und Einschränkungen sind inakzeptabel.

X   Das Anmelden und Durchführen von Demonstrationen darf keine Sache des Geldbeutels werden.

X   Kriminalisierung von Versammlungen gefährdet die freie Meinungsäußerung.

Der Ursprungsgedanke des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und für die Versammlungsgesetzgebung, Demonstrationen und Kundgebungen einen besonderen Schutz zu verleihen, wird in der aktuellen Praxis der Behörden auf den Kopf gestellt. Diese Tendenz darf so nicht weitergehen.

Trotz aller Versuche das Versammlungsrecht einzuschränken, verteidigen wir das Recht auf Versammlungsfreiheit am besten indem wir es wahrnehmen. Die nächste Demonstration kommt bestimmt. Nehmt Euch euer Recht! Kommt / Kommen Sie als kritische Öffentlichkeit zur Prozessbeobachtung zu den Prozessen!

14.12.2010

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