Rubrikübersicht | Impressum | 07. Mai 2024


Leserbriefe

Verwaltungsgerichtshof Hessen untersagt Sonn-und Feiertagsverkauf

Bild: Personalfreie Automatenläden nehmen auch n Pforzheim stetig zu (Foto: ron)

Personalfreie Automatenläden nehmen auch n Pforzheim stetig zu (Foto: ron)

Die Allianz für den freien Sonntag begrüßt den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2023 (AZ: 8 B 77/22), wonach ohne Personal betriebene Verkaufsstellen der Firma tegut („teo"-Läden) an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass es sich bei den „teo"-Läden um Verkaufsstellen i. S. d. Ladenöffnungsgesetzes handelt, die an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleibe müssen. Das Ladenöffnungsgesetz verfolge neben dem Arbeitsschutz auch den Schutz der Sonn- und Feiertage. Dem Schutzbereich unterfielen daher „nicht nur tätige Arbeitnehmende, sondern auch der Rest der Gesellschaft", so der Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschluss nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass Ausnahmen vom Sonntagsschutz eines „dem Sontag gerecht werdenden Grundes" bedürfen und dafür weder wirtschaftliche Umsatzinteressen der Ladeninhaber noch ein alltägliches Kaufinteresse der Kundschaft ausreichen.

Die Allianz betont, dass damit erstmals rechtlich klargestellt wird, dass auch automatisierte Läden dem geltenden Recht zum Sonntagsschutz unterliegen. Außerdem erwartet sie, dass nun auch in Baden-Württemberg die entsprechenden Konsequenzen mit Blick auf dieses neue Ladenformat gezogen werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Verbot der Ladenöffnung an Sonn -und Feiertagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) Baden-Württemberg von den zuständigen Behörden konsequent durchgesetzt wird.
Dies gilt insbesondere für die in Baden-Württemberg stetig an Zahl zunehmenden „Tante-M"-Läden. Erst jüngst hat die Allianz ihre Rechtsauffassung hierzu gegenüber dem Wirtschafts- und dem Innenministerium nochmals schriftlich zum Ausdruck gebracht und mit der Aufforderung verbunden, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes vorzunehmen.

In der Gerichtsentscheidung sieht die Allianz auch eine klare Absage an diejenigen, die eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes anstreben, um für automatisierte Verkaufsstellen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. Der vom Gericht bekräftigte besondere Schutz des Grundgesetzes in Bezug auf die Sonn- und Feiertage schließt eine solche Möglichkeit nach Auffassung der Sonntagsallianz aus.

Die Sonntagsallianz erhofft sich als Reaktion auf die hessische Grundsatzentscheidung, dass die Bemühungen in Bezug auf eine Verbesserung der Grundversorgung im ländlichen Raum sich nun verstärkt den differenzierten Ursachen zuwenden, die diesem Problem tatsächlich zugrunde liegen. Diese Ursachen finden sich nicht an den Sonn- und Feiertagen, sondern an den Werktagen. Eine Schwächung des Sonntagsschutzes löst an dieser Stelle keine Probleme, sondern verzögert ganz im Gegenteil ihre sachgemäße Bearbeitung.


PM

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