Leserbriefe
Der Urlaub steht vor der Tür und über ein zusätzliches Urlaubsgeld würde sich jeder Beschäftigte freuen. Aber wann besteht eigentlich ein Anspruch darauf?
Vor dem Urlaubsantritt haben bereits viele Beschäftigte ein extra Urlaubsgeld erhalten. Viele erhalten allerdings auch nichts. Das zusätzliche Urlaubsgeld unterscheidet sich vom Urlaubsentgelt. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das normale Monatsentgelt, dass trotz Urlaub weiterbezahlt wird. Und das zusätzliche Urlaubsgeld gibt es, wie auch bezeichnet, zusätzlich.
Ein gesetzlicher Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch darauf kann sich aber aus einer betrieblichen Übung, einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ableiten. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn das Urlaubsgeld mindestens 3 mal vorbehaltlos gezahlt wurde. Eine arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung regelt individuell bzw. kollektiv für einen Betrieb den Anspruch auf Urlaubsgeld, so der 1. Bevollmächtigte der IG Metall Bruchsal, Eberhard Schneider.
In der Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg beläuft sich das zusätzliche Urlaubsgeld auf ungefähr 69% des monatlichen Brutto-Einkommen.
Auch wenn es auf Grund der Auswirkungen der Krise in wenigen Betrieben zu einer Reduzierung des Urlaubsgeldes gekommen ist, ist ein Tarifvertrag immer noch die sicherste Regelung für diese Sonderzahlung
In Zweifelsfällen steht die IG Metall Bruchsal Telefon 07251/71220 für weitere
Auskünfte zur Verfügung.
Für Rückfragen und Gespräche stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Eberhard Schneider, 1. Bevollmächtigter, IG Metall Bruchsal, 0170 3333 422
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