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Leserbriefe

REWE Markt zur Korrektur der Grundpreisangabe verurteilt: Falsche Grundpreisangabe bei Gratiszugabe

Bild: Rewe In der Kritik

Rewe In der Kritik


Stuttgart, 19.08.2011


Unternehmen suchen immer wieder nach Möglichkeiten, die gesetzlichen Regelungen zur Grundpreisangabe zu umgehen und Verbrauchern den Preisvergleich zu erschweren. Jetzt sorgt ein Urteil zumindest zum Teil für Klarheit.


Bei Aktions- oder Rabattangeboten wird der Preisvergleich für Verbraucher oftmals schon durch Werbung erschwert, die tatsächliche Ersparnis wird verschleiert dargestellt und ist nur schwer nachvollziehbar. Umso wichtiger wäre es, dass hier die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe für mehr Transparenz und eine bessere Vergleichsmöglichkeit sorgt. Doch auch diese bringt nicht immer mehr Klarheit: Beispielsweise bewarb der Lebensmittelhändler REWE in einem Prospekt eine Kiste Limonade mit einer Gratiszugabe von zwei weiteren Flaschen. Als Grundpreis gab das Unternehmen den Preis für einen Liter bezogen auf die Kiste (12 Flaschen) und die Gratiszugabe, also insgesamt 14 Flaschen an. "Durch diesen Trick entsteht bei Verbrauchern der Eindruck, die Limonade sei im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller besonders günstig. Dabei werden lediglich für einen begrenzten Aktionszeitraum Gratisflaschen dazugegeben, am eigentlichen Preis für das Getränk ändert das jedoch nichts", kritisiert Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Landgericht Köln stützt diese Auffassung mit einem aktuellen Urteil vom 20.07.2011 (Az: 84 O 91/11, noch nicht rechtskräftig) und sieht in der Angabe einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot. "Nachdem das Unternehmen auf unsere Abmahnung zunächst nicht reagiert hat, bringt das Urteil nun etwas mehr Klarheit für Verbraucher. Es zeigt aber auch, das der Gesetzgeber gefordert ist, eindeutige Regelungen zu formulieren.", so Richter weiter.
Bereits im Herbst letzten Jahres hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf den Regelungsbedarf bei der Angabe von Grundpreisen hingewiesen. Dieses Urteil macht deutlich, dass auch im Zusammenhang mit der Bewerbung von Sonderangeboten klare gesetzliche Regelungen für die korrekte und verbraucherfreundliche Angabe von Grundpreisen dringend notwendig sind.
Weitere Informationen für Redaktionen:
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* Dunja Richter, Referentin Recht
Tel. 0711 - 66 91 40    richter@vz-bw.de
* Niklaas Haskamp, Pressestelle
Tel. 0711 - 66 91 73     presse@vz-bw.de    www.vz-bw.de

21.08.2011

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